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Niederzier

Wichtige Information des Steueramtes der Gemeinde Niederzier: Unnötige Schätzfälle bei Schmutzwassergebühren

Durch die Firma EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH wird darauf hingewiesen, dass für den Bereich der Gemeinde Niederzier aufgrund fehlender Mitteilung der tatsächlichen Zählerstände ein erheblicher Anstieg von Schätzfällen beim Wasserverbrauch zu verzeichnen ist.

Durch die EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH werden die Hauseigentümer jeweils zum Jahresende durch Zählerselbstablesekarten bzw. durch eine entsprechende E-Mail zur Mitteilung der Wasser- und Gaszählerstände aufgefordert. Nur in vereinzelten Fällen werden die Zählerstände noch direkt von Mitarbeitern der EWV abgelesen!

Sollten der EWV GmbH keine Zählerstände mitgeteilt werden, wird der Verbrauch geschätzt!

Durch einen Zusatz auf der 2. Seite Ihrer Wasserabrechnung weist die EWV ausdrücklich darauf hin, dass es sich um eine Schätzung handelt!

Da die Schätzungen, die in der Regel erheblich höher ausfallen als der tatsächliche Verbrauch, ebenfalls Grundlage für die Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren (Schmutzwassergebühren) der Gemeinde Niederzier sind, sind von den Hauseigentümern bzw. auch den Mietern unnötigerweise erheblich höhere Wasser- bzw. auch Schmutzwassergebühren zu zahlen.  

Zur Unterstützung der EWV GmbH werden die Hauseigentümer, die in den letzten Jahren keine Zählerstände der Wasserzähler mitgeteilt haben, dringend gebeten, sich innerhalb der nächsten 3 Wochen unmittelbar mit der EWV GmbH in Verbindung zu setzen und dort die aktuellen Zählerstände der Wasserzähler mitzuteilen, damit durch die EWV GmbH entsprechende Korrekturen vorgenommen werden können.

Hierzu steht Ihnen telefonisch die regiohotline 0800/3981000 bzw.
zur Abgabe per E-Mail das EWV Kundenportal (Öffnet in einem neuen Tab) bzw. serviceewvde zur Verfügung!

Sollte die Mitteilung des Zählerstandes an die EWV GmbH in den oben genannten Fällen nicht erfolgen, behält die Gemeinde Niederzier sich vor, durch Außendienstmitarbeiter die Ablesung vornehmen zu lassen. Gemäß § 7 Abs. 3 der Abwassergebührensatzung haben die Gebührenpflichtigen alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Gemeinde die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.

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  • Gemeinde Niederzier