Beschreibung
Für die Untersuchung wird ein Untersuchungsberechtigungsschein benötigt, der bei der Gemeinde am Wohnort beantragt werden kann (Bürgerbüro) oder online (weitere Informationen unter "Details").
Details
Verfahrensablauf
Für die Untersuchung wird ein Untersuchungsberechtigungsschein benötigt, der bei der Gemeinde am Wohnort beantragt werden kann (Bürgerbüro) oder online.
Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) online beantragen (Öffnet in einem neuen Tab)
Hierfür wird die e-ID Funktion des Personalausweises und die AusweisApp2 benötigt.
- Für die Untersuchung hat die junge Person freie Arztwahl
- Nach Beschäftigungsbeginn folgt zwischen dem zehnten und zwölften Monat die erste Nachuntersuchung, sofern die junge Person weiterhin unter 18 ist.
Voraussetzungen
- Sie sind zwischen 15 und unter 18 Jahre alt.
- Sie wollen eine Arbeit aufnehmen.
- Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate.
Dokumente
- Ausweisdokument der oder des Jugendlichen
Personalausweis oder Reisepass oder Nationalpass mit Aufenthaltsgenehmigung. Für Ausländerinnen und Ausländer aus der Europäischen Union genügt der Nationalpass. - Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers
allerdings nur für die Nachuntersuchung notwendig. Aus der Bescheinigung muss der Beginn und das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ersichtlich sein. Der abgeschlossene Ausbildungsvertrag ist nicht ausreichend.
Gebühren
gebührenfrei
Rechtsgrundlage
- Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Öffnet in einem neuen Tab)
- Verfahren zur Durchführung und Abrechnung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Öffnet in einem neuen Tab)
- §§ 32 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) (Öffnet in einem neuen Tab)
Bemerkung
Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (z.B. eine Ausbildung), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung). Dafür müssen Sie zunächst einen Untersuchungsberechtigungsschein bei der Gemeinde beantragen.
Durch die Untersuchung soll verhindert werden, dass Sie durch die Beschäftigung gesundheitlich oder entwicklungsmäßig gefährdet werden.
Nach der Untersuchung erhalten Sie eine ärztliche Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vor Beschäftigungsbeginn vorlegen. Zum Beschäftigungsbeginn darf die Bescheinigung nicht älter als 14 Monate sein.
Zwischen dem zehnten und zwölften Monat nach Aufnahme der Beschäftigung müssen Sie sich einer ersten Nachuntersuchung unterziehen und die Bescheinigung hierüber erneut Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Die Nachuntersuchung soll feststellen, ob sich die Beschäftigung auf Ihre Gesundheit ausgewirkt hat. Die Nachuntersuchung kann dann nach Ablauf jeden weiteren Jahres freiwillig wiederholt werden bis Sie 18 Jahre alt sind (weitere Nachuntersuchungen).
Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.
Die Untersuchungskosten zahlt das Land. Sie müssen den Untersuchungsberechtigungsschein beantragen und Ihrem Arzt aushändigen, damit dieser die Untersuchungskosten erstattet bekommt.
Anschrift und Erreichbarkeit
Ort
Bürgerservice
Untersuchungsberechtigungsschein (UBS)
Rathaus Niederzier
Rathausstraße 8
52382 Niederzier
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Funktion | Telefon | |
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Frau Lisa Bieder | Sachbearbeitung | 02428 84107 | |
Frau Monika Bringmann | Sachbearbeitung | 02428 84106 | |
Tanja Kunze | Sachbearbeitung | 02428 84104 | |
Frau Anja Schönen | Stellvertretende Abteilungsleitung (Gleichstellungsbeauftragte) | 02428 84105 |
Organisationseinheiten
Name |
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Bürgerservice |